14.06.2010, 12:20
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Von: ZERGportal [mailto:info@ZERGportal.de]
Gesendet: Donnerstag, 10. Juni 2010 21:08
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Betreff: Urteil OVG Münster: Kein Pardon für Geringverdiener und
Hartz-IV-Empfänger - Hundesteuer muss bezahlt werden
Neues von ZERGportal
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volle Hundesteuer und Hartz-IV-Empfänger
Auch Geringverdiener und Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich die volle
Hundesteuer zahlen. Das entschied am Dienstag das Oberverwaltungsgericht
(OVG) in Münster, sagte ein Sprecher und bestätigte einen Bericht der
«Münsterschen Zeitung» (Mittwoch). Der Grundsatz, dass das Existenzminimum
nicht besteuert werden darf, spiele im Falle der Hundesteuer keine Rolle,
urteilte das OVG in Münster.
Das Gericht wies in zweiter Instanz die Klage von zwei Dortmunder Rentnern
ab. In einem ersten Urteil hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den
Klägern noch recht gegeben, allerdings die Berufung vor dem OVG zugelassen.
Hundesteuer ist Aufwandsteuer, da die Kosten vermeidbar sind
Dem neuen Urteil zufolge ist die Hundesteuer eine sogenannte Aufwandsteuer.
Diese Kosten seien vermeidbar. Das Argument, dass sich dann Geringverdiener
aus Kostengründen von ihren Tieren trennen müssten, akzeptierten die Richter
nicht.
Das OVG NRW hat klargestellt, dass die Rechtsprechung zum
Einkommensteuerrecht und zum Existenzminimum eindeutig nicht auf
Aufwandssteuern wie die Hundesteuer oder auch Zweitwohnungssteuer anzuwenden
sei. Mit der Hundesteuer wird ein besonderer, über das normale Maß hinaus
gehender Aufwand besteuert. Es ist dabei unerheblich, wie dieser Aufwand
finanziert wird. Einer Aufwandsbesteuerung ist eigen, dass es in der Hand
der Pflichtigen liegt, diesen – besteuerbaren - Aufwand zu vermeiden, etwa
indem die Hundehaltung oder die Zweitwohnung aufgegeben wird.
Allerdings räumten das Oberverwaltungsgericht NRW ein, dass Städte und
Kommunen im Einzelfall über einen ”Billigkeitserlass” entscheiden könnten.
Dann könne die Hundesteuer gemindert oder erlassen werden.
Urteil OVG Münster: Az.: 14 A 3020/08 und 14 A 3021/08 vom 08.06.2010
Hundesteuerrecht: Steuerermäßigung für einen erhöht besteuerten Hund (sog.
Kampfhund) wegen Bezugs von Sozialhilfe