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§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung des Tieres anordnen; eine Tötung kann nur im Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angeordnet werden.
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